GENEHMIGUNSPFLICHT

WAS MUSS ICH TUN, WENN ICH EIN KULTURDENKMAL UMGESTALTEN, INSTAND SETZEN ODER VERÄNDERN WILL?

§ 18 HDSchG

Alle verändernden oder instand haltenden Maßnahmen an einem Baudenkmal unterliegen der Genehmigungspflicht. Verändernde Maßnahmen an Bauten oder auf Grundstücken in der Nachbarschaft von Baudenkmälern zur Sicherstellung des Umgebungsschutzes sind ebenso genehmigungspflichtig.

Der Umfang der genehmigungspflichtigen Maßnahmen ist weit gefasst.

Dazu gehören:

  • Anstricharbeiten

  • Putz- und Maurerarbeiten

  • Dachdeckerarbeiten

  • Reparatur von schadhaftem Fachwerk

  • Umgestaltung von Vorgärten

  • Erneuerung von Fenstern

  • Anbringung von Werbeanlagen

Auch Erdarbeiten können einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, insbesondere wenn sie im Bereich einer archäologischen Fundstelle oder im historischen Ortskern geplant sind.

Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist durch die Untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde (Landesamt für Denkmalpflege Hessen) im Rahmen des Zumutbaren zu erteilen. Werden für die beabsichtigten Maßnahmen Baugenehmigungen nach Hessischer Bauordnung (HBO) erforderlich, schließen diese Baugenehmigungen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ein.  

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