Das Was, Wann, Wo und Wie des Denkmalschutzes.
Das hessische Denkmalschutzgesetz nennt in §2 Kulturdenkmäler „Sachen, Sachteile und Sachgesamtheiten, an deren Erhaltung aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen,geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht."
Das Denkmalschutzgesetz verlangt vom Eigentümer genau genommen nur zweierlei...
Direkte oder indirekte Förderungen setzen natürlich ein abgestimmtes und positives denkmalpflegerisches Programm voraus.