§ 9 MASSNAHMEN DER DENKMALSCHUTZBEHÖRDEN

(1) Denkmalschutzbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und zu bergen sowie Gefahren von ihnen abzuwenden. Sie haben bei allen Entscheidungen den berechtigten Interessen der Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen
und Besitzer von Kulturdenkmälern Rechnung zu tragen. Die Behörden haben bei allen Entscheidungen und Genehmigungen die Belange des Klima- und Ressourcenschutzes besonders zu berücksichtigen. Bei öffentlich zugänglichen Denkmälern sind auch die Belange der Barrierefreiheit besonders zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Vorhaben nach diesem Gesetz einer Genehmigung bedarf, kann diese unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

(3) Durch die Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Gesetzes werden Genehmigungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt. Baugenehmigungen und bauordnungsrechtliche Zustimmungen schließen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ein.

(4) Wer eine Maßnahme, die nach diesem Gesetz der Genehmigung bedarf, ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den bei der Genehmigung erteilten Bedingungen oder Auflagen durchführt, ist auf Anordnung der Unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den alten Zustand wieder herzustellen oder das Kulturdenkmal auf andere Weise entsprechend den Bedingungen oder Auflagen der Unteren Denkmalschutzbehörde instand zu setzen.