§ 8 ZUSTÄNDIGKEITEN DER DENKMALSCHUTZBEHÖRDEN

(1) Für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes sind die Unteren Denkmalschutzbehörden zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Bei Maßnahmen an Kulturdenkmälern, die im Eigentum des Bundes oder des Landes Hessen stehen, entscheidet die Oberste Denkmalschutzbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. § 13 Abs. 2 und die §§ 14, 26 und 27 finden auf Kulturdenkmäler im Eigentum des Landes Hessen keine Anwendung.