(1) Bei der Unteren Denkmalschutzbehörde wird nach Anhörung der Denkmalfachbehörde vom Kreisausschuss oder Magistrat ein sachverständiger, weisungsunabhängiger Denkmalbeirat berufen, der die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben berät und unterstützt.
(2) Die Untere Denkmalschutzbehörde kann sachkundige Ehrenamtliche in der Denkmalpflege im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde bestellen. Sie sind fachlich und organisatorisch der Unteren Denkmalschutzbehörde unterstellt. Sie unterstützen die Denkmalschutzbehörden in der Denkmalpflege.