Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über
- den Umfang, in dem Fossilien als Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 2 Satz 3 geschützt werden sollen,
- die Übertragung einzelner Zuständigkeiten der Obersten Denkmalschutzbehörde auf andere Behörden nach § 8 Abs. 2 Satz 1,
- die Erfassung der Kulturdenkmäler nach§ 11 Abs. 1 Satz 1 und§ 12 Abs. 1, 3 und 4,
- Form und Führung des Denkmalverzeichnisses und seiner Auszüge nach § 10 Abs. 1 Satz 1,
- die Unterrichtung der Öffentlichkeit, der Eigentümerinnen und Eigentümer nach § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und§ 12 Abs. 4 Satz 2,
- die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach § 20 und § 22 und
- Grabungsschutzgebiete nach § 23 Abs.1.
