§ 3 UNESCO-WELTERBE

(1) Das UNESCO-Welterbe in Hessen steht unter dem besonderen Schutz des Landes.

(2) Die Denkmalfachbehörde nimmt die dem Land Hessen obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem UNESCO-Welterbe wahr, soweit Welterbestätten nach § 2 Kulturdenkmäler sind und Aufgaben nicht von der Obersten Denkmalschutzbehörde wahrgenommen werden.