(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- genehmigungspflichtige Maßnahmen entgegen § 18 Abs. 1 und 2, § 22 oder § 23 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung beginnt oder durchführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Genehmigung erteilten Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand eines Kulturdenkmals nicht duldet,
- der Auskunftspflicht nach§ 16 Abs. 1 nicht nachkommt,
- entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten von Grundstücken oder das Besichtigen von Kulturdenkmälern nicht gestattet,
- entgegen§ 19 Abs. 1 Schäden und Mängel nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
- entgegen § 19 Abs. 2 den Eigentumswechsel eines beweglichen Kulturdenkmals nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 einen Fund nicht unverzüglich anzeigt,
- entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 den Fund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand lässt,
- den von der Denkmalfachbehörde erlassenen, vollziehbaren Anordnungen zur Bergung, Auswertung und zur wissenschaftlichen Bearbeitung nach§ 21 Abs. 4 zuwiderhandelt oder
- einer Nutzungsbeschränkung nach § 24 Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Abweichend von Satz 1 können Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Denkmalschutzbehörde.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. l Nr. 1 begangen worden, können die zur Vorbereitung oder Begehung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden.
