§ 27 SONSTIGE ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHTIGE MASSNAHMEN

(1) Soweit Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentums führen, hat das Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann.

(2) Die Grundsätze der Entschädigung bei der förmlichen Enteignung sind entsprechend anzuwenden. Enteignungsbegünstigt ist das Land, vertreten durch die Denkmalfachbehörde. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sollen sich an der Entschädigung im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit beteiligen.