(1) Die Oberste Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils beschränken, in dem sich Bodendenkmäler befinden.
(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 ist auf Ersuchen der Obersten Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen. Berechtigter ist das Land, vertreten durch die Denkmalfachbehörde.