(1) Als bewegliche Kulturdenkmäler können in das Denkmalverzeichnis eingetragen werden:
(2) Eine bewegliche Sache wird durch Eintrag in das Denkmalverzeichnis Kulturdenkmal. National wertvolles Kulturgut nach§ 2 Abs. 5 gilt als im Denkmalverzeichnis eingetragen.
(3) Vor einer Eintragung nach Abs. 1 ist die Eigentümerin oder der Eigentümer zu hören und von der Vornahme einer Eintragung unverzüglich zu unterrichten.
(4) Eine Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht mehr vorliegen. Hiervon ist die Eigentümerin oder der Eigentümer unverzüglich zu unterrichten.