§ 10 DENKMALVERZEICHNIS

(1) Kulturdenkmäler werden in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen. Der Inhalt des Denkmalverzeichnisses bestimmt sich nach den§§ 11 und 12.

(2) Die Einsicht in das Denkmalverzeichnis ist jedermann gestattet. Davon ausgenommen sind Angaben zum Eigentum und bei beweglichen Kulturdenkmälern auch zum Standort des Kulturdenkmals. Die Daten des Denkmalverzeichnisses können über geeignete, öffentlich verfügbare elektronische Kommunikationsmittel bereitgestellt werden.