STEUERVERGÜNSTIGUNGEN, ZUSCHÜSSE UND FÖRDERUNG

Denkmaleigentümer können die Kosten für Renovierung und Restaurierung ihrer Kulturdenkmäler nach Abstimmung über mehrere Jahre verteilt steuerlich absetzten (§§ 7h 7i, 10f, 10g, 11a und 11b EStG).

Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen stellt hierzu nach Abschluss der Arbeiten Bescheinigungen aus, die zur Vorlage beim Finanzamt dienen.

Wichtige Voraussetzung für die Erteilung einer Steuerbescheinigung ist die Abstimmung mit den Denkmalbehörden (denkmalschutzrechtliche Genehmigung).

Aus Mitteln des Landes Hessen werden Zuwendungen im Einzelfall zum Erhalt von Kulturdenkmälern zur Verfügung gestellt. Diese Mittel vergibt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen anhand von Bewilligungsbescheiden nach Priorität. Die meisten Beträge werden durch Gebietskonservatoren für ihren Zuständigkeitsbereich festgesetzt. Gefördert wird der besondere denkmalpflegerische Mehraufwand, der auf Forderungen der Denkmalpflege zurückzuführen ist. Gefördert wird grundsätzlich nur der Substanzerhalt. Entsprechende Förderrichtlinien sind auf der Homepage des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen hinterlegt (www.denkmalpflege-hessen.de Steuern & Recht)

Vergünstigungen gemäß § 32 GrStG (Grundsteuergesetz) sind bei den Gemeinden zu beantragen.  


 
Die Informationen werden mit freundlicher Unterstützung der Unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises Groß-Gerau (www.kreisgg.de) bereitgestellt.