§ 13 HDSchG
Das steht schon im Art. 14 Grundgesetz. Auch Eigentümer von Denkmälern haben Rechte und Pflichten. Sie sind verpflichtet, ihr Kulturdenkmal in zumutbaren Rahmen zu erhalten, pfleglich zu behandeln und Schäden und Mängel am Denkmal anzuzeigen.
Über genehmigungspflichtige Maßnahmen sollten sich Eigentümer bei der Unteren Denkmalschutzbehörde informieren.