UMGANG MIT EINEM DENKMAL

NUTZUNG UND MÖGLICHE VERÄNDERUNGEN

Das Denkmalschutzgesetz verlangt vom Eigentümer genau genommen folgendes:

  • Dass er es so weiter nutzt wie bisher, wirtschaftlich und sorgsam damit umgeht und nicht verkommen lässt. Auch bei Erhalt im öffentlichen Interesse gilt, dass das Denkmal vor allem privatgenutzt bleibt. Der Eigentümer soll das Objekt für sich nutzen und nicht im Auftrag der Allgemeinheit.

  • Dass er bei Veränderungsabsichten um Genehmigung fragt. Einerseits ist jedes Denkmal unwiederbringlich verloren, sobald es vorschnell der Abrissbirne anheimfällt; andererseits haben die Fachleute der Denkmalbehörden vielfältige Spezialkenntnisse in der Behandlung historischer Bausubstanz, die dem Eigentümer helfen können, kostspielige Fehler zu vermeiden und bautechnisch korrekte Lösungen anzuwenden.

ERFORDERLICHKEIT EINER DENKMALSCHUTZRECHTLICHEN GENEHMIGUNG

Genehmigungspflichtig sind alle Maßnahmen, die auf das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals verändern. Das gilt nicht nur für Eingriffe, die den Denkmalwert negativ beeinflussen können, sondern auch für Baumaßnahmen, die dem Denkmal zugutekommen, denn auch sie bedürfen denkmalfachlicher Begutachtung.

Beispiele für genehmigungspflichtige Vorhaben sind: Abriss und Entkernung, Einbau und Anbau von Treppen oder Aufzügen, neuer Putz und Neuanstrich, Reparatur und Erneuerung von Fenstern, Türen, Wandverkleidungen und Dacheindeckungen, Einbau von Schaufenstern und Werbeanlagen, energetische Ertüchtigung sowie statische Eingriffe wie Dachgeschossausbau und Fachwerkreparatur. Auch Neubauten in der Umgebung des Denkmals sind genehmigungspflichtig.

BEANTRAGUNG EINER DENKMALSCHUTZRECHTLICHEN GENEHMIGUNG

Der Eigentümer stellt für geplante Sanierungsmaßnahmen bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde einen Genehmigungsantrag. Der Antrag muss in Textform mit allen erforderlichen Unterlagen (z. B. Baubeschreibung, Lageplan, Fotografien, Beschreibung der Maßnahme etc.) eingereicht werden.

Es empfiehlt sich, mit den Denkmalbehörden frühzeitig einen Beratungstermin zu vereinbaren, damit die geplanten Maßnahmen mit den Vorstellungen des Denkmalschutzes – sowohl in Planung als auch in Ausführung – zusammengeführt werden können.

Die Prüfung des Antrags einschließlich der Herstellung des Einvernehmens mit der Denkmalfachbehörde endet mit der Entscheidung durch die Untere Denkmalschutzbehörde. Dabei ist entweder eine uneingeschränkte Genehmigung, eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen oder eine Versagung bzw. Teilversagung möglich.

Bei Abbruchanträgen und umfangreichen An- und Umbauvorhaben hängt die Entscheidung der Unteren Denkmalschutzbehörde von einer Vielzahl von Faktoren, u.a. vom bauphysikalischen Zustand und Erhaltbarkeit aus technischer Sicht, von der Bedeutung und Eigenart des Denkmals, von Nutzungsproblemen sowie von der Zumutbarkeit der Erhaltung ab. Das Schutzziel des Gesetzes ist es, die Kulturdenkmäler in ihrem Quellen- und Zeugniswert möglichst unbeeinträchtigt zu erhalten. Erhebliche Eingriffe kommen daher nur dann in Betracht, wenn diese wegen ihres berechtigten, überwiegenden Interesses unumgänglich sind.

ZUMUTBARKEIT VON AUFLAGEN UND RECHTSSCHUTZ

Ob Dacheindeckung in Schiefer, Kastenfenster aus Holz, Putze mit mineralischen Farben, das Verbot von Solarzellen auf dem Dach etc.: Die von den Genehmigungsbehörden und der Denkmalfachbehörde geforderten Details an einem Kulturdenkmal können von Fall zu Fall die Einsichtsfähigkeit eines Eigentümers strapazieren. Auch wenn denkmalfachlich berechtigt, sind diese Nebenbestimmungen oft das i-Tüpfelchen auf der Vielzahl von Fachgesetzen, die sich mit Ge- und Verbotsklauseln in eine Baugenehmigung drängen.

Wenn der Eigentümer mit der Mehrzahl der Auflagen einverstanden ist, aber einzelne Auflagen nicht für tragbar hält, kann er gegen diese ungeliebten Nebenbestimmungen mit Anfechtungswiderspruch und klage vorgehen. Mit einem solchen isolierten „Auflagenwiderspruch” setzt er möglicherweise auch die Genehmigung selbst außer Kraft. Denn die Behörde wird vortragen, dass sie ohne eine solche Auflage die Genehmigung zum Umbau nie erteilt hätte. Denn bei einer denkmalrechtlichen Genehmigung kommt es wesentlich darauf an, durch welche Auflagen ein positives denkmalpflegerisches Ergebnis erzielt werden kann.

Wird die Genehmigung vom Eintritt bestimmter Umstände wie z. B. von bestimmten Voruntersuchungen abhängig gemacht, so liegt rechtstechnisch eine Bedingung vor. Diese kann in keinem Fall selbständig angefochten werden, Der Eigentümer kann vielmehr Verpflichtungswiderspruch und -klage erheben mit dem Ziel, dass ihm eine Genehmigung ohne solch belastende Bedingung erteilt wird.

VERWEIGERUNG EINER ABRISS- BZW. VERÄNDERUNGSGENEHMIGUNG

Die Versagung einer Abrissgenehmigung ist eine starke Einwirkung auf den freien Umgang des Eigentümers mit seinem historischen Gebäude. Meist sind der ablehnenden Entscheidung zahllose Gespräche vorangegangen und positive Wendungen zum Erfolg nicht zu erwarten.

Wenn sich auch die Widerspruchsbehörde den Argumenten des Eigentümers nicht zugänglich zeigt, muss der Klageweg beschritten werden, wenn er am Ziel der Beseitigung des Denkmals festhalten will. Spätestens zum jetzigen Zeitpunkt sollte der Eigentümer sich um rechtlichen Beistand bemühen. Hat er auch danach keinen Erfolg, wird er sich dem Urteil beugen und andere Ziele verfolgen müssen:

Möglich ist auch, das Denkmal in das Verzeichnis der verkäuflichen Baudenkmäler aufzunehmen, das beim Landesamt für Denkmalpflege kostenlos geführt wird.

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