ZUSTÄNDIGKEITEN

§§ 4, 5, 8 und 9 HDSchG

Die Untere Denkmalschutzbehörde trifft Maßnahmen, die erforderlich erscheinen, um Denkmäler zu schützen, zu erhalten, zu bergen oder Gefahren von ihnen abzuwenden. Um diese Ziele zu erreichen hat die Untere Denkmalschutzbehörde folgende Aufgaben:

  • Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmälern vor und während des Genehmigungsverfahrens

  • Umsetzung des Denkmalschutzes nach den Bestimmungen des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG),

  • Verständnis für den Denkmalschutz in der Öffentlichkeit wecken und fördern.

Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) ist als Fachbehörde zuständig für alle Belange die Kulturdenkmäler betreffen. Es ist zuständig für die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

  • Beratung und Unterstützung der Eigentümern und Besitzern von Kulturdenkmälern bei Pflege, Bauunterhaltung oder Wiederherstellung,

  • Systematische Aufnahme der Kulturdenkmäler (Inventarisation),

  • Führung des Denkmalverzeichnisses,

  • Wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmäler als Beitrag zur Erforschung der Landesgeschichte,

  • Öffentlichkeitsarbeit um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und zu fördern.

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